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Verhaltenskodex gemäß § 7 LobbyG

Verhaltenskodex der s Wohnbaubank AG
(im Folgenden kurz s Wohnbaubank)
gemäß § 7 LobbyG

Lobbying ist ein legitimes Element demokratischer Systeme. Mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (kurz LobbyG) hat der österreichische Gesetzgeber ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie u.a. die Verpflichtung für Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen, eingeführt.  

Die Bestimmungen des LobbyG sind abrufbar unter:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_64/BGBLA_2012_I_64.pdf

Der vorliegende Verhaltenskodex enthält acht Grundregeln für Lobbying. Sämtliche Mitarbeiter der s Wohnbaubank, welche Lobbying-Tätigkeiten ausüben, verpflichten sich, diesen Verhaltenskodex einzuhalten.

 

GRUNDREGELN

Unternehmenslobbyisten haben im Kontakt mit Funktionsträgern stets Folgendes zu beachten: 

  1. Sie nennen sich namentlich und geben die s Wohnnbaubank als ihren Dienstgeber an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten sowie die spezifischen Anliegen des Dienstgebers.
  2. Sie machen über sich selbst oder die s Wohnbaubank wahrheitsgemäße Angaben insbesondere im Hinblick auf die Eintragung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register.
  3. Sie stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen unverzerrt, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind.
  4. Sie beschaffen sich auf ausschließlich lautere Weise Informationen oder erwirken auf lautere Weise Entscheidungen und unternehmen keine damit unvereinbaren Versuche.
  5. Sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem Funktionsträger erhalten haben, an Dritte.
  6. Sie haben sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten.
  7. Sie verleiten Funktionsträger nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen.
  8. Sie haben sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten.
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